Voraussetzungen:
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- Die geistige und körperliche Eignung muss den Anforderungen gemäß § 19 Abs. 1 der Jachtverordnung – JachtVO entsprechen:
Die fachliche Qualifikation, getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb, hat gemäß § 19 Abs. 2 der Jachtverordnung – JachtVO jeweils mindestens zu umfassen:
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- für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 Seemeilen auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
- für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
- für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;
- Kenntnis der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie des Prüfungsmaterials in Zusammenhang mit dieser Verordnung und Internationalen Zertifikaten für das Führen von Jachten;
- 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen. Die Prüfungstätigkeit begründet derartige Bordtage.
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- Für die Verwendung als Prüfer in Stufe FB 1 ein österreichisches Binnenpatent